Gründungs-Satzung


Unsere Intentionen bei Gründung des Verein waren ausgesprochen einfach und wie wir fanden auch lebenspraktisch: Im Fercher von Steinwand e.V. sollten alle sozialen Tätigkeiten der Kooperative Dürnau eine Heimat finden. Dies war dem Finanzamt als prüfende Behörde nicht ausreichend und so musste die neue Satzung formuliert werden.

§ 1
Verein





Der Name des Vereins lautet

Fercher von Steinwand e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in: 88422 Dürnau, Im Winkel 11.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Riedlingen einzutragen.



§ 2
Zweck




1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit richtet sich darauf, das Wohl der Menschen auf geistigem, sittlichem und materiellem Felde zu fördern. Die Einrichtungen und Ergebnisse stehen jedem Menschen, ohne Berücksichtigung von Geschlecht, Rasse, Nationalität, sozialer Stellung, Alter, Religion oder Wohlverhalten zu.
Zu diesem Zweck wird der Verein geeignete Grundstücke erwerben, sowie Forschungs- und Ausbildungsstätten einrichten, die den Vereinszwecken dienen.




2) Seine Arbeitsmethoden entwickelt er aus Goetheanistischer Wissenschaft und wendet diese auf den Feldern von Natur- und Umweltschutz, Volkspädagogik, Ausbildung, Forschung, Kunst und Kultur an.




3) Der Verein ist selbstlos tätig, wirtschaftliche Tätigkeit gehört nicht zu seinen Aufgaben. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.




4) Der Verein wird Lebens- und Arbeitsfelder einrichten und pflegen, die dem Vereinszweck dienen.




5) Geleistete und entgegengenommene Entgelte dürfen nicht höher sein als solche, die üblicherweise für entsprechende Leistungen gezahlt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Soweit rechnerisch Gewinne anfallen, sind diese ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



§ 3
Mitgliedschaft




1) Mitglied kann jeder werden, der dem Zweck und den Zielen des Vereins eine Berechtigung zuerkennen kann.



2) Die Anerkennung der Mitgliedschaft obliegt der Mitgliederversammlung.




3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich erklärt werden.



§ 4
Ausschluss





Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand, indem dieser dem Antrag folgt.



§ 5
Beitrag





Ein Beitrag wird von der Mitgliederversammlung einmütig beschlossen.



§ 6
Organe





Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Vertreter.



§ 7
Mitgliederversammlung




1) Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand schriftlich einberufen wird.




2) Die Einladung muss einen Monat vor dem Tage der Mitgliederversammlung zur Post gegeben sein.




3) Die Mitgliederversammlung wird von den Vertretern geleitet.




4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.




5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen ist.




6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse einmütig.




7) Einmütig ist ein Beschluss, wenn bei beliebig vielen Stimmenthaltungen die übrigen anwesenden Stimmberechtigten einstimmig beschliessen.




8)

a)

b)
c)
Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Geschäftsberichte und die Jahresabschlüsse und stellt fest:
ob die Berichte und Abschlüsse ausreichend über alle Geschehnisse und Entwicklungen Auskunft geben.
ob sie formal korrekt erstellt worden sind.
ob alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen aufgeführt und ihre Einhaltung geprüft und in Ordnung befunden ist.




9) Die Mitgliederversammlung beschliesst über Satzungsänderungen. Sie beschliesst über die Auflösung des Vereins, die nicht beschlossen werden kann, solange noch drei Mitglieder bereit und in der Lage sind, die Vereinszwecke zu verwirklichen.



§ 8
Vorstand





Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vorstand vertritt die allgemeinen Interessen des Vereins gerichtlich und aussergerichtlich. Je zwei Personen des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.



§ 9
Vertreter




1) Zur eigenverantwortlichen Leitung der in § 2 genannten Einrichtungen werden besondere Vertreter bestellt. Diese vertreten die Einrichtungen des Vereins nach aussen. Für den Geschäftsbereich der jeweiligen Einrichtung ist ein Vertreter vertretungsberechtigt. Sie führen die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit dem Vorstand und treffen mit den tätigen Mitgliedern die Vorkehrungen, die die Erreichung des Vereinszwecks sicherstellen.




2) Sie sorgen für die Einhaltung der Bestimmung der Gemeinnützigkeit und dafür, dass das Kapital des Vereins nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet wird.




3) Sie leiten die Mitgliederversammlung, berichten dort über ihre Tätigkeit und legen darüber einen zu veröffentlichenden Bericht vor.



§ 10
Liquidation





Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das gesamte Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist der Gemeinnützigen Treuhandstelle e.V. in 44789 Bochum, Oskar-Hoffmann-Strasse 25, zuzuwenden.