| Die Vereinssatzung | |
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Präambel
Darstellung des Vereinslebens und Vereinsanliegens in nicht-steuerlichen Begriffen Der Fercher von Steinwand e.V. sieht sein ideales Ziel in der kulturellen Durchdringung aller Lebensbereiche. Anstelle von bloßem Spezialistentum geht es um die Schaffung eines sich verwebenden Feldes gerade von ganz unterschiedlichen kulturellen Bestrebungen wie Kunst, Landschaftspflege und sozialem Engagement. Jeder Mensch - so das Kulturziel des Vereins - könnte durch Erkennen und Gestalten der Zusammenhänge seines Lebens- und Wirkensgebietes die Bedingungen seiner Entwicklung immer mehr selbst in die Hand nehmen. Dafür möchte der Verein Lern- und Übungsfelder einrichten, die jedem Interessierten die Möglichkeit zur Erweiterung seiner physischen, seelischen und geistigen Grundlagen bieten. Die Aktivitäten des Vereins sollen steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sein. Dazu legt der Verein seiner Arbeit die nachfolgende Satzung zugrunde. Die Satzung soll die Menschen des Vereins nicht zu einem bestimmten Tätigwerden verpflichten - die Motive des Tätigwerdens sollen sich ganz aus dem unmittelbar kulturerfüllten Leben ergeben. Die Satzung soll nur sicherstellen, daß s o w e i t der Verein tätig wird, dies der Abgabenordnung gemäß geschieht. §1 Name und Sitz 1. Der Name des Vereins lautet "Fercher von Steinwand Verein e.V." 2. Der Verein hat seinen Sitz in : 88422 Dürnau, Im Winkel 11 3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Riedlingen einzutragen §2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Einrichtungen und Arbeitsergebnisse stehen jedem Menschen, ohne Berücksichtigung von Geschlecht, Rasse, Nationalität, sozialer Stellung, Alter, Religion oder Wohlverhalten zu. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Geleistete und entgegengenommene Entgelte dürfen nicht höher sein als solche, die üblicherweise für entsprechende Leistungen gezahlt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Soweit rechnerisch Gewinne anfallen, sind diese ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. §3 Tätigkeiten Der Verein wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten Umweltschutz und Landschaftsschutz - durch Pflege des Anwesens "Hausee" nach dynamischen Gesichtspunkten - durch Schutz und Zucht bedrohter Tagfalter-Arten - durch Erhalt aussterbender Haustierrassen - durch Forschungsprojekte wie z.B. Sortenvergleich bezüglich Resistenz etc. von Saatgut - durch experimentelle Arbeiten im Umgang mit der Varroa-Milbe - durch Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung Die oben genannten Tätigkeiten werden insbesondere auf dem Anwesen "Hausee" ausgeübt. Bildung und Erziehung - durch anthroposophische Fortbildungsarbeit auf allgemeinem Felde - durch berufliche Bildung, z.B. durch die Ermöglichung von Praktika - durch Betriebseurythmie - durch Gesprächsarbeit, Besichtigungen und Kurse, wie z.B. für die Lehrgangsgruppen des Arbeitsamtes - durch Realisierung von Projekttagen für Kindergärten, Schulen, etc. Kunst - durch Förderung der Bewegungskunst "Eurythmie", z.B. durch Aufführungen, Kurse, Betriebseurythmie etc. - durch Ermöglichung von Malstudien verschiedener Künstler - durch Forschung auf dem Gebiet hygienischen Musizierens im Betrieb, sowie musikalischer Unterstützung im Zusammenhang mit Maßnahmen in der Landwirtschaft Völkerverständigung - durch Hilfsaktionen und Unterstützung von Reisenden aus valutaschwachen Ländern - durch Vermittlung oder Schaffung von Bildungs- und Ausbildungsplätzen für Ausländer - durch Einladung von Ausländern zum Kennenlernen und Studieren des Projektes "Kooperative Dürnau" - durch Hilfestellung zur Existenzgründung im eigenen Land §4 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jeder werden, der dem Zweck und den Zielen des Vereins eine Berechtigung zuerkennen kann. 2. Die Anerkennung der Mitgliedschaft obliegt der Mitgliederversammlung 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß schriftlich erklärt werden. §5 Ausschluss Der Ausschluss erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand, indem dieser dem Antrag folgt. §6 Beitrag Ein Beitrag wird von der Mitgliederversammlung einmütig beschlossen §7 Organe Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Vertreter §8 Mitgliederversammlung 1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand schriftlich einberufen wird. 2. Die Einladung muß einen Monat vor dem Tage der Mitgliederversammlung zur Post gegeben sein. 3. Die Mitgliederversammlung wird von den Vertretern geleitet. 4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. 6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse einmütig. 7. Einmütig ist ein Beschluss, wenn bei beliebig vielen Stimmenthaltungen die übrigen anwesenden Stimmberechtigten einstimmig beschliessen. 8. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Geschäftsberichte und die Jahresabschlüsse und stellt fest: a) ob die Berichte und Abschlüsse ausreichend über alle Geschehnisse und Entwicklungen Auskunft geben, b) ob sie formal korrekt erstellt worden sind, c) ob alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen aufgeführt und ihre Einhaltung geprüft und in Ordnung befunden ist. 9. Die Mitgliederversammlung beschliesst über Satzungsänderungen. Sie beschliesst über die Auflösung des Vereins, die nicht beschlossen werden kann, solange noch drei Mitglieder bereit und in der Lage sind, die Vereinszwecke zu verwirklichen. §9 Vorstand Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand vertritt die allgemeinen Interessen des Vereins gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Personen des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. §10 Vertreter 1. Zur eigenverantwortlichen Leitung der in 3 genannten Einrichtungen werden besondere Vertreter bestellt. Diese vertreten die Einrichtungen des Vereins nach aussen. Für den Geschäftsbereich der jeweiligen Einrichtungen ist ein Vertreter vertretungsberechtigt. Sie führen die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit dem Vorstand und treffen mit den tätigen Mitgliedern die Vorkehrungen, die die Erreichung des Vereinszwecks sicherstellen. 2. Sie sorgen für die Einhaltung der Bestimmung der Gemeinnützigkeit und dafür, daß das Kapital des Vereins nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet wird. 3. Sie leiten die Mitgliederversammlung, berichten dort über ihre Tätigkeit und legen darüber einen zu veröffentlichenden Bericht vor. §11 Liquidation Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das gesamte Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist der Gemeinnützigen Treuhandstelle e.V. in 44789 Bochum, Oskar-Hoffmann-Str. 25, zuzuwenden. |